Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und AÜG-Reform
Seriosität und Professionalität werden bei uns von Positiv Personalservice großgeschrieben. Aus diesem Grund garantieren wir unseren Partnerunternehmen die Einhaltung der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie dessen Reform. Für Sie als Unternehmen bedeutet dies, dass Sie nicht nur von unseren individuellen Personallösungen profitieren, sondern auch ein Maximum an Sicherheit genießen.
Wissenswertes zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Die rechtlichen Bedingungen zur Arbeitnehmerüberlassung (oder Zeitarbeit) werden im sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.
Als ersten und wichtigsten Punkt legt das AÜG die rechtlichen Voraussetzungen fest, die für die Arbeitnehmerüberlassung erfüllt werden müssen. Die Bundesagentur für Arbeit erteilt hierzu eine Erlaubnis zur Zeitarbeit, über die wir als zuverlässiger Personaldienstleister selbstverständlich verfügen. Das AÜG wird vom deutschen Gesetzgeber kontinuierlich angepasst, um gleichbleibend hohe Qualitätsstandards in der Arbeitnehmerüberlassung zu gewährleisten. Wir halten uns stets auf dem aktuellsten Stand, um die Vorgaben der AÜG-Reformen rechtmäßig und bequem für Sie in die Tat umzusetzen. Übrigens: Wird das AÜG nicht eingehalten, haftet neben dem Personaldienstleister ebenfalls der Auftraggeber, also das Kundenunternehmen. Deshalb ist es für Sie umso entscheidender, einen verlässlichen Partner wie uns an Ihrer Seite zu haben.
AÜG-Reform – die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde zuletzt im April 2017 angepasst. Dabei sind zwei zentrale Punkte hervorzuheben:
Equal-Pay-Regelung
Durch diese neue Richtlinie wird Ihren Zeitarbeitnehmern nach neun Monaten dasselbe Gehalt wie Ihrer Stammbelegschaft zugesichert – vorausgesetzt, es gelten keine Branchenzuschlagstarifverträge. Die Regelung soll allfälligen Konflikten zwischen Zeitarbeitern und festangestellten Mitarbeitern vorbeugen und den Fokus auf eine fruchtbare Zusammenarbeit lenken.
Höchstüberlassungsdauer
In der AÜG-Reform vom April 2017 wurde ebenfalls eine neue Höchstüberlassungsdauer definiert. So dürfen Zeitarbeitnehmer lediglich für eine Dauer von 18 Monaten in Ihrem Unternehmen tätig sein. In der Metall- und Elektro-Branche gilt eine Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten. Zu den weiteren Vorschriften der AÜG-Reform gehören unter anderem das Schriftformerfordernis, das Streikeinsatzverbot sowie die Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht. Im Sinne Ihres unternehmerischen Erfolgs und des Wohlbefindens Ihrer Mitarbeiter legen wir besonderen Wert auf die Beachtung sämtlicher Punkte des AÜG und der AÜG-Reform.
Unser Versprechen: Ihre Sicherheit!
Was dürfen wir für Sie tun? Teilen Sie uns Ihr Anliegen per Telefon, Kontaktformular oder E-Mail mit. Wir freuen uns auf Sie. Ihr Positiv Team
